Abmahnung Astragon Entertainment GmbH „The Hunter: Call of the Wild“ (Computerspiel)

Mir liegt eine Abmahnung der Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Strahmann für die Firma Astragon Entertainment GmbH wegen des angeblichen Verbreitens der Software

“The Hunter: Call of the Wild“

vor.

Die Kanzlei NIMROD fordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. In der Abmahnung wird weiter ausgeführt, dass ein Lizenzschaden in Höhe von bis zu 5.000,00 EUR durchsetzbar sei.

Zudem wird ein Freistellungsanspruch der Aerosoft GmbH hinsichtlich der Anwaltskosten in Höhe von 672,50 EUR berechnet: hierzu wird ein Gegenstandswert von 6.000,00 EUR (Unterlassung 1.000,00 EUR + Schadensersatz 5.000,00 EUR) angesetzt und unter Berücksichtigung einer 1,5 Geschäftsgebühr nach VV RVG 2300 sowie einer Pauschale für Post und Telekommunikation nach VV RVG Nr. 7002 schließlich ein Gesamtbetrag in Höhe von 672,50 EUR netto genannt.

Im weiteren Verlauf des Abmahnschreibens wird ein zeitlich befristetes Vergleichsangebot in Höhe von 850,00 EUR zur Abgeltung aller Ansprüche der Astragon Entertainment GmbH unterbreitet.

Zögern Sie nicht Kontakt mit mir aufzunehmen, wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben. Die ungeprüfte Abgabe von vorgefertigten Unterlassungserklärungen oder die unbefangene Kontaktaufnahme zu den abmahnenden Kanzleien kann zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.

Abmahnung Aerosoft GmbH „Fernbus Simulator“

Mir liegt eine Abmahnung der Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte Bockslaff Strahmann für die Firma Aerosoft GmbH wegen des angeblichen Verbreitens der Software

“Fernbus Simulator“

vor.

Die Kanzlei NIMROD fordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. In der Abmahnung wird weiter ausgeführt, dass ein Lizenzschaden in Höhe von bis zu 5.000,00 EUR durchsetzbar sei.

Zudem wird ein Freistellungsanspruch der Aerosoft GmbH hinsichtlich der Anwaltskosten in Höhe von 1.336,90 EUR berechnet: hierzu wird ein Gegenstandswert von 35.000,00 EUR (Unterlassung 30.000,00 EUR + Schadensersatz 5.000,00 EUR) angesetzt und unter Berücksichtigung einer 1,5 Geschäftsgebühr nach VV RVG 2300 sowie einer Pauschale für Post und Telekommunikation nach VV RVG Nr. 7002 schließlich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.336,90 EUR netto genannt.

Weiter wird ausgeführt, dass zum Zwecke der Abmahnung zunächst lediglich Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 6.000,00 EUR, mithin 551,00 EUR geltend gemacht würden.

Im weiteren Verlauf des Abmahnschreibens wird ein zeitlich befristetes Vergleichsangebot in Höhe von 475,00 EUR zur Abgeltung aller Ansprüche der Aerosoft GmbH unterbreitet.

Zögern Sie nicht Kontakt mit mir aufzunehmen, wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben. Die ungeprüfte Abgabe von vorgefertigten Unterlassungserklärungen oder die unbefangene Kontaktaufnahme zu den abmahnenden Kanzleien kann zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.